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Denkmalförderung

Die wichtigste Denkmalförderung besteht in den Möglichkeiten der erhöhten Steuerabschreibung für Sanierungskosten. Beachten Sie bitte, dass Steuerbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt nur für vorher mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen möglich sind. Näheres erfahren Sie hier:
DNK-Broschüre: Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen (pdf), 2017

Förderung durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege

Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, können gem. § 32 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) Zuwendungen des Landes Niedersachsen vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, juristischen Personen des Privatrechts, kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute, um die Erhaltung und Instandsetzung der Denkmäler zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Möglichkeit, Zuwendungen zu erhalten, richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem NLD abgestimmt ist. Die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, und allen Gemeinden, denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde zukommt) werden vor Bewilligung vom NLD um eine Stellungnahme zur beantragten Maßnahme gebeten.

Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde erhält der Bauherr die für Instandsetzungen oder Veränderungen an einem Denkmal notwendige Baugenehmigung oder die denkmalrechtliche Genehmigung nach dem NDSchG. Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal der denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Maßnahme muss den fachlichen Anforderungen der Denkmalbehörden entsprechen, insbesondere sind die denkmalrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung oder der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß dem NDSchG zu beachten.

Zuwendungen werden gem. § 32 NDSchG, nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (RdErl. d. MWK v. 15.04.2025 – 35-57701/4-VORIS 22510 – Nds. MBl. Nr. 164/2025) und §§ 23 und 44 VV/VV-Gk zu § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt.

Ziel der Förderung sind gem. § 32 Satz 1 NDSchG Sicherungs-, Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen und in ihrer Umgebung (§8 NDSchG), die aus denkmalfachlichen Gründen erforderlich sind, um die eigentumsbeschränkende, denkmalrechtliche Erhaltungspflicht aus § 6 NDSchG zu erfüllen. Konkretes Ziel ist hierbei der Erhalt des Denkmals.

Gefördert werden die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen):
- Ausgaben für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei auf ausreichende originale Substanz zurückgegriffen wird,
- Ausgaben für eine denkmalgerechte Umnutzung von Kulturdenkmalen gemäß § 9 NDSchG,
- Ausgaben für den denkmalgerechten Ersatz von Bauteilen,
- die Restaurierung, Arbeiten der Teilwiederherstellung oder die Bergung von Denkmalzubehör aller Art,
- baugeschichtliche und/oder restauratorische Untersuchungen und Dokumentationen,
- die Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Kulturdenkmals und
- die Erforschung und Erhaltung des archäologischen Erbes.
Ausgenommen von einer Förderung sind der Erwerb eines Kulturdenkmals und Maßnahmen, bei denen Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden.

Antragsverfahren

Vor Antragstellung sollte unbedingt ein Gespräch mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und ggf. mit der Denkmalfachbehörde geführt werden.

Anträge sind online unter Beifügung aller für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen sowie eines Ausgaben- und Finanzierungsplans zu stellen. Nach digitaler Einreichung Ihres Antrages, ist ein aus dem online-Antragsverfahren generierter, unterzeichneter Kurzantrag (ca. 2 -3 Seiten) ohne Anlagen postalisch an das NLD zu senden.

Zwingend erforderliche Anlagen, die im online-Antrag abzuspeichern sind:
1. das vollständig ausgefüllte Antragsformular (wird zum Download bereitgestellt), einschließlich
2. Ausgaben- und Finanzierungsplan
- ein Ausgabenplan nach DIN 276 oder alternativ ein nach Ausgabengruppen gegliederter Ausgabenplan der beantragten Maßnahmen auf Basis von Kostenschätzungen eines Planungsbüros, Kostenangeboten oder Kostenvoranschlägen,
- ein Finanzierungsplan unter Angabe der Eigenmittel und eventueller Dritte eine Projektbeschreibung mit Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen, die Gegenstand des Antrags nach Nummer 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen sind sowie der Förderziele nach Nummer 1.2 und des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen nach Nummer 4 dieser der o.g. Richtlinie,
3. Kostenschätzung eines Architekten oder detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Firmen, aus denen Art und Umfang der geplanten Maßnahme in Einzelheiten hervorgehen.
- Fotos vom derzeitigen Zustand des Denkmals im Bereich der beantragten Maßnahmen und des Objekts. Kostenschätzung eines Architekten oder detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Firmen, aus denen Art und Umfang der geplanten Maßnahme in Einzelheiten hervorgehen.
4. Unterschrift des Antragstellers, ggf. erforderliche Vollmachten
4.1 die Antragstellerin/der Antragsteller ist der Grundstückseigentümer/-in: Sind mehrere Personen Eigentümer, sind die Unterschriften aller erforderlich. Bei bevollmächtigten Vertretern ist eine Vollmacht dem Antrag beizufügen.
4.2 die Antragstellerin/der Antragsteller ist nicht Grundstückseigentümer/-in: In diesem Fall sind also Eigentümer und Maßnahmeträger nicht identisch. Der Antragstellende benötigt als Maßnahmeträger/in, die / der die Maßnahme durchführt und dafür auch den Zuschuss in Anspruch nehmen will, für die Durchführung der Maßnahme am Objekt des Eigentümers eine entsprechende Vollmacht, die in Abdruck dem Antrag beizufügen ist.
5. Vorliegende denkmalrechtliche Genehmigungen und ggfs. Baugenehmigungen
6. ggfs. Bauzeichnungen oder Lagepläne
7. Fotos des Schadens und ggfs. des Denkmals im notwendigen Umfang

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem NLD abgestimmt ist.

Die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, und allen Gemeinden, denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde zukommt) werden vor Bewilligung vom NLD um eine Stellungnahme zur beantragten Maßnahme gebeten.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bei Gebietskörperschaften mindestens 25.000 EUR, im Übrigen mindestens 3.000 EUR.

Die Höhe der Zuwendung für Förderungen aus Landesmitteln soll in der Regel 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

In begründeten Ausnahmefällen darf die Höhe der Zuwendung aus Landesmitteln höher sein.

Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Im Einzelfall kann hiervon auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme zugelassen werden (Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmebeginn).

Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten erhalten Sie auf der rechten Seite.

Kontakt: denkmalfoerderung@nld.niedersachsen.de

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