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Denkmalförderung

Die wichtigste Denkmalförderung besteht in den Möglichkeiten der erhöhten Steuerabschreibung für Sanierungskosten. Beachten Sie bitte, dass Steuerbescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt nur für vorher mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen möglich sind. Näheres erfahren Sie hier:
DNK-Broschüre: Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen (pdf), 2017

Das Land Niedersachsen trägt durch direkte Zuschüsse zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmalen bei. Landesmittel für Denkmalpflege sind begrenzt und können nur für vorbildliche Instandsetzungsmaßnahmen zur Denkmalerhaltung oder besonders dringliche Vorhaben eingesetzt werden. Zu den Förderungen beraten Sie die Referenten des NLD. Dazu hat das Land eine Richtlinie erlassen:
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (Link)


In Niedersachsen hat sich ein zweistufiges Vorgehen bewährt:

  • Stufe 1: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer unteren Denkmalschutzbehörde auf und erörtern Sie die von Ihnen geplante Maßnahme. Von dort aus erfolgt eine Beteiligung des NLD.
  • Stufe 2: Anträge auf Förderung stellen Sie, wenn die denkmalrechtliche Genehmigung und der Finanzierungsplan weitgehend gesichert erscheinen.

Die Gebietsreferenten beraten Sie gerne zu weiteren Fördermöglichkeiten aus nationalen oder europäischen Fonds sowie zum finanziellen Engagement verschiedener Stiftungen.

Förderung durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege

Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, können
Zuwendungen des Landes Niedersachsen vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, aber auch kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute, um die Erhaltung und Instandsetzung der Denkmäler zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Möglichkeit, Zuwendungen zu erhalten, richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und natürlich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln.

Wichtig ist, dass Finanzierungshilfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt ist. Die Abstimmung erfolgt vorab bei den Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, und allen Gemeinden, denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde zukommt).

Dort erhält der Bauherr auch die für Instandsetzungen oder Veränderungen an einem Denkmal notwendige Baugenehmigung oder die denkmalrechtliche Genehmigung nach dem Nieders. Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal der denkmalrechtlichen Genehmigung.

Die Maßnahme muss den fachlichen Anforderungen der Denkmalbehörden entsprechen, insbesondere sind die denkmalrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung oder der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß dem NDSchG zu beachten.

Zuwendungen werden nach Maßgabe der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen (RdErl. d. MWK v. 11.12.2018 – 35-57701/4-VORIS 22510 – Nds. MBl. Nr. 5/2019) und nach Maßgabe der allgemeinen Haushaltsbestimmungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Zuwendungsrichtlinie ist bis auf weiteres verlängert worden.

Mit dem Ziel maximaler Substanzerhaltung durch schonende Reparatur und Pflege fördern wir:
Die im Rahmen von Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Ausgaben (denkmalbedingte Aufwendungen).

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere auch
- Ausgaben für die Wiederherstellung von teilzerstörten Kulturdenkmalen, wenn hierbei auf ausreichende originale Substanz zurückgegriffen wird,
- Ausgaben für den denkmalgerechten Ersatz von Bauteilen,
- Kosten einer baugeschichtlichen oder restauratorischen Untersuchung und Dokumentation,
- Architekten- und Ingenieurhonorare,
- Ausgaben für die Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Kulturdenkmals,
- Ausgaben für die Erforschung und Erhaltung des archäologischen Erbes.

Ausgenommen von einer Förderung sind:
- der Erwerb eines Kulturdenkmals,
- Maßnahmen, bei denen die Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln vorliegen.

Antragsverfahren

Die Förderung erfolgt nur auf Antrag. Antragsformulare sind bei der Unteren Denkmalschutzbehörde erhältlich.

Vor Stellung des Antrages sollte unbedingt ein Gespräch mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde geführt werden und ggf. mit der Denkmalfachbehörde. Dort können Sie auch den für jede Maßnahme an einem Baudenkmal notwendigen Antrag auf baurechtliche Genehmigung oder denkmalrechtliche Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz stellen.

Anträge sind unter Beifügung aller für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplans über die Untere Denkmalschutzbehörde beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zu stellen.

Der Antrag ist über die Untere Denkmalschutzbehörde einzureichen.
Diese nehmen die Anträge entgegen und prüfen hierbei die Vollständigkeit der Angaben, bevor sie an das Landesamt für Denkmalpflege bzw. seine Dienststellen mit einer entsprechenden fachlichen Stellungnahme weitergeleitet werden.

Bitte legen Sie dem Antrag in jedem Fall die Kostenschätzung eines Architekten oder detaillierte Kostenvoranschläge von Handwerkern oder Firmen bei, aus denen Art und Umfang der geplanten Maßnahme in Einzelheiten hervorgehen.

Kirchengemeinden reichen den Antrag auf ihrem Dienstweg beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege ein.

Benötigte
Angaben sind u.a.:

-
Unterschrift des Antragstellers (und das Vorliegen ggf. erforderlicher Vollmachten)
a) der Antragsteller ist der Grundstückseigentümer:
Sind mehrere Personen Eigentümer, sind die Unterschriften aller erforderlich.
Bei bevollmächtigten Vertretern ist eine Vollmacht beizufügen.
b) der Antragsteller ist nicht Grundstückseigentümer:
In diesem Fall sind also Eigentümer und Maßnahmeträger nicht identisch. Der Antragsteller benötigt als Maßnahmeträger, der die Maßnahme durchführt und dafür auch den Zuschuss in Anspruch nehmen will, für die Durchführung der Maßnahme am Objekt des Eigentümers eine entsprechende Vollmacht, die in Abdruck dem Antrag beizufügen ist.

-
Finanzierungsplan und Kostenvoranschlag
Notwendige Entscheidungsgrundlagen sind ein Finanzierungsplan sowie Kostenvoranschläge/Kostenschätzungen. Sie müssen dem Zuschussantrag beigefügt werden.

Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns:
Grundsätzlich dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Im Einzelfall kann hiervon auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme zugelassen werden (Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns).

Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten erhalten Sie auf der rechten Seite.

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