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Restitutionsverfahren


Wenn Sie eine Restitution eines Kunstwerks wünschen, dass Ihnen kriegsbedingt oder durch NS-Unrecht entzogen wurde, müssen Sie sich mit dem jetzigen Besitzer auseinandersetzen. Für das zivilrechtliche Verfahren besitzt das NLD keine Zuständigkeiten.

Bei Nationalstaaten muss zwischen EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens über Kulturgut von 1970 differenziert werden. Mitgliedstaaten der Europäischen Union wenden sich an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Sonstige Vertragsstaaten müssen den diplomatischen Weg über das Auswärtige Amt einschlagen. Soweit sich das zurückzugebene Kulturgut in Niedersachsen befindet, unterstützt das NLD die übrigen Behörden in dem Verfahren über die Rückgabe. Insbesondere führt das NLD Nachforschungen durch und sorgt für die Erhaltung des betroffenen Kulturguts. Es unterstützt dabei das nach § 61 KGSG originär zuständige Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur sowie bei der konkreten Rückgabe die Behörden des Bundes.

Wenn die Rückgabe von kolonialbedingt verbrachtem Kulturgut oder eine Entschädigung begehrt wird, empfiehlt sich seitens der Herkunftsgesellschaft oder des Herkunftsstaates zunächst eine Kontaktaufnahme mit der betroffenen kulturgutbewahrenden Einrichtung und parallel dazu der diplomatische Weg über die jeweilige Botschaft. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege kann bei der Herstellung der Kommunikationswege unterstützen, einen Rückgabeanspruch allerdings weder prüfen noch bewilligen.

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