Provenienz und Provenienzforschung
Die Provenienz von Kulturgut meint die konkrete Besitzgeschichte des Kulturguts. Es soll geklärt werden, ob das Objekt rechtswidrig geborgen (z. B. durch Raubgrabung), gestohlen oder unterschlagen wurde, kriegsbedingt verbracht wurde. Denkbar ist aber auch, dass das Objekt tatsächlich eine Fälschung ist.
Wichtigste Anwendungsfälle der Provenienzforschung sind die während des Nationalsozialismus stattgefundenen Eigentumswechsel. Vielen jüdischen Mitbürgern, seltener auch anderen missliebigen Mitbürgern, wurden Kunstwerke gegen geringe Zahlungen abgepresst oder einfach beschlagnahmt und enteignet.
Deutschland hat sich der Washingtoner Erklärung angeschlossen. Diese völkerrechtlich nicht bindende Selbstverpflichtung verlangt, dass die Unterzeichnerstaaten NS-bedingt entzogene Kunstwerke ausfindig macht, Eigentümer und/oder Erben ermittelt und eine an den Grundsätzen der Gerechtigkeit ausgerichtete Lösung findet.
Dass die Regelung rechtlich unverbindlich ist, war für viele Staaten (auch für Deutschland) von Bedeutung, weil ansonsten die nationalen Eigentumsordnungen (mit den Regelungen zum Gutglaubenserwerb und der Ersitzung) durchbrochen worden wären.
Alle öffentlichen Kultureinrichtungen, Archive, Bibliotheken, Galerien und Museen, sind aufgefordert, ihren Bestand danach zu durchleuchten. Verdachtsfälle werden an das Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste gemeldet. Dort wird die sogenannte Lost Art-Datenbank betrieben. Sollten Sie sich für den Erwerb eines Kunstwerks oder einer Antiquität interessieren, sollten Sie unbedingt die Datenbanken durchsehen. Für den Kunsthandel besteht dazu eine Pflicht nach § 42 KGSG. Lassen Sie sich vom Verkäufer stets die Provenienz nachweisen. Eine lückenlose Provenienz ist ein wertbestimmender Faktor des Kulturguts.
Das NLD ist Teil des niedersächsischen Netzwerks Provenienzforschung. Die Kultureinrichtungen in Niedersachsen unterstützen sich gegenseitig bei der Ermittlung von Provenienzen.
Rechtswidrig geborgenes oder gestohlenes Kulturgut darf nicht veräußert oder erworben werden (§ 40 KGSG; Hehlerei oder Geldwäsche: §§ 259-261 StGB, § 148b GewO). Das NLD wirkt bei der Fahndung und der Ermittlung inkriminierten Kulturguts von Polizei und Zoll mit bzw. hat eigene Ermittlungsbefugnisse.
Gestohlenes Kulturgut und gestohlene Wertgegenstände können in der Datenbank SECURIUS recherchiert werden. Dazu ist der Kunsthandel ebenfalls verpflichtet.