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National wertvolles Kulturgut


Der Begriff des „national wertvollen Kulturguts“ war lange Zeit unklar. Es ging bei dieser Begrifflichkeit stets darum, dass Kulturgut in Deutschland gehalten werden sollte, weil es für die Identitätsstiftung von besonderer Bedeutung war und ist.

Mit dem Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes wurde eine Definition in § 7 KGSG festgelegt:

National wertvolles Kulturgut ist solches, das „besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.“

Eintragungen in das Verzeichnis wurden seit seinem Bestehen sehr zurückhaltend vorgenommen. Für Niedersachsen bestehen weniger als 80 Eintragungen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.

Zuständig in Niedersachsen für die Eintragung ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Dazu wird ein Sachverständigenausschuss eingebunden. Der Eigentümer wird angehört. Die Eintragung kann ausschließlich von Amts wegen oder durch den Eigentümer des betroffenen Kulturguts stattfinden. Das NLD prüft bei Anträgen zur Genehmigung von Kulturgutausfuhren, ob ggf. ein Eintragungsverfahren geboten ist und legt dies dann dem Ministerium vor.

National wertvolles Kulturgut kann sehr wohl in das Ausland ausgeliehen werden, allerdings bedeutet eine dauerhafte Ausfuhr, dass das Kulturgut dann nicht mehr national wertvoll sein kann. Eine dauerhafte Ausfuhr ist bereits dann gegeben, wenn das Kulturgut länger als 5 Jahre die Bundesrepublik Deutschland verlässt. Genehmigungen für die vorübergehende Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut erteilt das NLD unter den Voraussetzungen des § 22 KGSG. Die Genehmigung ist ggf. kostenpflichtig.

Mitteilungen über das Abhandenkommen, der Beschädigung oder Zerstörung sowie über den Eigentümer- und Besitzwechsel von national wertvollem Kulturgut, das für Niedersachsen eingetragen ist, sind an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur gemäß § 19 KGSG zu richten.


Negativtest oder Zusicherung der Nichteintragung

Es besteht die Möglichkeit des Eigentümers, ein sog. Negativattest nach § 14 Abs. 7 KGSG zu bekommen. Damit wird attestiert, dass es sich beim betreffenden Objekt nicht um national wertvolles Kulturgut handelt. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Eigentümer, zuständig in Niedersachsen ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Das Negativattest ist kostenpflichtig. Mit dem Negativattest entfällt die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr im Binnenmarkt der Europäischen Union nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG.

Für Leihgeber aus dem Ausland besteht die Möglichkeit nach § 10 Abs. 7 KGSG eine verbindliche Zusage der Nichteintragung in das Verzeichnis des national wertvollen Kulturguts zu erhalten. Auch dafür ist in Niedersachsen das Ministerium für Wissenschaft und Kultur zuständig. Die Rückführung des Kulturguts aus der Bundesrepublik in den Binnenmarkt der Europäischen Union ist von der Genehmigungspflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG befreit.


Sonstiges nationales Kulturgut

Ähnlichkeiten bestehen in Regelungen für das sonstige nationale Kulturgut, soweit es die Ausfuhr betrifft. Dieses ist nicht in einem Verzeichnis auf Bundesebene eingetragen, sondern befindet sich im Bestand und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder weitgehend von der öffentlichen Hand finanzierten „kulturgutbewahrenden Einrichtung“ oder ist Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder eines Landes.

Ausfuhrgenehmigungen sind in Niedersachsen beim NLD zu beantragen. Es gelten die Voraussetzungen des § 22 KGSG. Diese Ausfuhrgenehmigungen sind regelmäßig kostenpflichtig.


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