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Kulturgutkriminalität


Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege unterstützt nach § 81 KGSG die Zollbehörden sowie im Übrigen die Polizei- und Justizbehörden bei der Verfolgung von Delikten im Zusammenhang mit Kulturgut. Darüber hinaus ist das Landesamt Bußgeldbehörde für den Bereich des Kulturgutschutzes.

Kulturgutkriminalität fällt wegen der Geldwäscherelevanz auch in den Bereich Organisierter Kriminalität. Seitens der Verfolgungsbehörden wird immer wieder darauf hingewiesen, dass aus den Krisengebieten des Nahen und Mittleren Ostens der Verdacht genährt wird, dass der illegale Kulturguthandel und seine Vorbereitungshandlungen (illegales Ausgraben usw.) zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden.

Schätzungen gehen davon aus, dass das Volumen des illegalen Handels mit Kulturgut (nebst Begleitdelikten) einen Umfang von 7 Milliarden EUR hat und damit hinter dem Waffen- und Drogenhandel rangiert.

Diese Einschätzungen werden vom Kunsthandel teilweise bestritten.


Illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut

Die Ausfuhr von Kulturgut ohne Genehmigung stellt eine Straftat dar. Eine solche Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Für die Ausfuhr aus dem Binnenmarkt wird auch der fahrlässige Verstoß als Straftat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre geahndet.

Die ungenehmigte Ein- oder Ausfuhr von Kulturgut kann eine Straftat darstellen. Bitte erkundigen Sie sich daher stets, ob Sie das in den Ländern erworbene Kulturgut auch ausführen dürfen. Ein Ausfuhrverstoß in den betreffenden Ländern lässt die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland immer illegal werden. Für diesen Fall müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen das Kulturgut entzogen wird. Die illegale Einfuhr wird nach § 83 KGSG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

Darüber hinaus kann das Fehlen der notwendigen Begleitdokumente für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die auch bei Fahrlässigkeit geahndet werden kann. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 EUR.

Die Vorschriften für die Einfuhr gelten nicht nur bei der Einreise aus fremden Ländern, sondern auch beim Postversand. Bitte erkundigen Sie sich daher im Vorfeld, wenn Sie über das Internet oder aus Katalogen im Ausland Waren bestellen, die Kulturgüter sein könnten. Sie tragen die Pflicht dafür, dass der Versender aus dem Ausland die erforderlichen Genehmigungen einholt und die erforderlichen Begleitpapiere für die Sendung beifügt. Wird bei der Einfuhrkontrolle Kulturgut festgestellt, ohne dass die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen vorliegen, erfolgt regelmäßig nach Mitteilung durch den Zoll die Sicherstellung durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege. Eine Herausgabe erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen.


Einfuhr von antiken Gegenständen aus den Mittelmeerstaaten und dem Vorderen Orient

Beachten Sie bitte, dass gerade die Mittelmeeranreinerstaaten und die Staaten des Vorderen Orients strenge Gesetze zur Ausfuhr von antiken Objekten erlassen haben. Insbesondere bei Nachkontrollen stellt sich möglicherweise heraus, dass die Objekte illegal nach Deutschland eingeführt wurden. Viele antike Objekte stammen aus Raubgrabungen. Sie sollten im Zweifel auf den Ankauf, aber insbesondere auf die Einfuhr von antiken Objekten verzichten, wenn sie die Herkunft nicht ausreichend aufklären können. Beachten Sie bitte, dass Objekte, die aus einer Raubgrabung stammen, in Deutschland nicht angeboten werden dürfen. Eine solche Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Auf Grund der gebietsinternen Konflikte hat die Europäische Union zwei Embargo-Verordnungen in Bezug auf den Handel mit Syrien und dem Irak erlassen. Kulturgut aus Syrien und aus dem Irak darf per se nicht in die EU ein- oder aus der EU ausgeführt werden. Eine Verletzung dieser Embargo-Vorschriften stellt eine Straftat dar.


Illegaler Handel mit Kulturgut (Illegales Inverkehrbringen von Kulturgut)

Bereits seit 1970 besteht das UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Inzwischen sind 140 Staaten beigetreten. Deutschland hat als 115. Staat im November 2007 das Übereinkommen ratifiziert.

Nach § 40 KGSG ist der Handel mit Kulturgut, das gestohlen, abhandengekommen oder rechtswidrig ausgegraben wurde (u.a. Raubgrabungen), verboten. Dabei beginnt der Verbotstatbestand schon mit dem Inverkehrbringen, d.h. auch das reine Angebot des Kulturguts stellt schon die Verwirklichung der Straftat dar. Als verbotener Handel bzw. verbotenes Inverkehrbringen sieht der Gesetzgeber jedes Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Vertreiben, Absetzen, jede unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen an.

Der Verstoß gegen dieses Verbot ist als Straftat zu ahnden, die nach § 83 KGSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird. Die bandenmäßige und gewerbsmäßige Verwirklichung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zehn Jahre Freiheitsentzug geahndet.

Sämtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte von inkriminiertem Kulturgut sind nichtig. D.h. die Vereinbarungen entfalten keine Rechtswirkungen. Eigentum an dem bemakelten Kulturgut kann nicht vermittelt werden.


Kulturgutdiebstahl

Diebstahl von Kunst aus öffentlichen Sammlungen oder Ausstellungen werden als qualifizierte Eigentumsdelikte mit Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Gestohlene Kunstgegenstände werden in der Regel international zur Fahndung ausgeschrieben. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege unterstützt die Strafverfolgungsbehörden bei der Fahndung und der Expertise für die Begutachtung potenziell gestohlenes Kulturgut. Gestohlenes Kulturgut wird häufig mit gefälschten Echtheitszertifikaten oder gefälschten Provenienznachweisen angeboten. Haben Sie den Eindruck, dass das angebotene Kulturgut Zweifel verursacht, treten Sie besser vom Kauf zurück. Andernfalls kann der Verdacht der Hehlerei entstehen.

2019 wurde beispielsweise afrikanisches Kulturgut mit gefälschten Echtheitszertifikaten gehäuft festgestellt.


Fälschung von Kulturgut

Einen Straftatbestand der Kunst- oder Kulturgutfälschung gibt es im deutschen Recht grundsätzlich nicht. Das Kopieren eines Kunstwerks als solches wird nicht bestraft. Es sei denn, dass der Urheber noch am Leben ist und die Kopie dadurch eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Fälschungen sind heutzutage gerade deswegen eine Herausforderung, weil die technische Reproduktion in der Regel einfach, kostengünstig und mechanisiert durchgeführt werden kann. Der Aufwand, eine Fälschung als solche beweiskräftig zu enttarnen, ist daher nicht selten enorm. Es braucht in der Regel eine umfängliche Materialanalyse, um einen Schwindel aufzudecken.

Da Kunstwerke eine (teilweise irrational) hohe Renditeaussicht am Markt haben, sind Fälschungen attraktiv, um an diesem Markt teilzuhaben.

Der Strafgrund ist bei der Fälschung von Kulturgut in der Regel der beabsichtigte Betrug. D.h. es ist in der Regel die Urheberbezeichnung (die Signatur auf dem Bild), die illegal angebracht wurde (§ 107 UrhG), es ist das Inverkehrbringen des Werks unter der Vorspiegelung, dass es sich um ein „echtes“ handelt (Betrug nach § 263 StGB).


Illegales Graben nach Altertümern (Raubgrabungen)

Völkerrechtlich haben sich die meisten europäischen Staaten der sog. Malta- oder La Valetta-Konvention unterworfen. Die Suche mit einem Metalldetektor nach und das Ausgraben von archäologischem Kulturgut ist danach von einer Genehmigung abhängig zu machen. Deutschland ist dieser Konvention von 1992 im Jahr 2002 beigetreten. In Niedersachsen war die Suche bereits vor 1992 genehmigungspflichtig, wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg feststellte. § 12 NDSchG verlangt seit 2011 ausdrücklich eine solche Genehmigung.

In vielen anderen Ländern, insbesondere solchen des Mittelmeerraums, ist die Suche mit Metalldetektoren verboten und mit Strafe bedroht.

Bereits seit 1970 besteht das UNESCO-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut. Inzwischen sind 140 Staaten beigetreten. Deutschland hat als 115. Staat im November 2007 das Übereinkommen ratifiziert.

Nach § 40 KGSG ist der Handel mit Kulturgut, das gestohlen, abhandengekommen oder rechtswidrig ausgegraben wurde (u.a. Raubgrabungen), verboten. Dabei beginnt der Verbotstatbestand schon mit dem Inverkehrbringen, d.h. auch das reine Angebot des Kulturguts stellt schon die Verwirklichung der Straftat dar. Als verbotener Handel bzw. verbotenes Inverkehrbringen sieht der Gesetzgeber jedes Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Vertreiben, Absetzen, jede unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen an.

Der Verstoß gegen dieses Verbot ist als Straftat zu ahnden, die nach § 83 KGSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet wird. Die bandenmäßige und gewerbsmäßige Verwirklichung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zehn Jahre Freiheitsentzug geahndet.

Sämtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte von inkriminiertem Kulturgut sind nichtig. D.h. die Vereinbarungen entfalten keine Rechtswirkungen. Eigentum an dem bemakelten Kulturgut kann nicht vermittelt werden.

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