NLD-Logo Niedersachsen klar Logo

Internationaler Leihverkehr


Das Kulturgutschutzrecht soll dem internationalen Leihverkehr grundsätzlich nicht im Wege stehen. Deswegen konstatiert § 20 KGSG zunächst die Kulturgutverkehrsfreiheit. Für den internationalen Leihverkehr bestehen mehrere Möglichkeiten:

Um der Sorge einer zwischenzeitlichen Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts während einer vorübergehenden Belegenheit des Kunstwerks im Inland (z.B. in einer Ausstellung oder beim Transit) zu begegnen, besteht die Möglichkeit ein sog. Negativattest nach § 14 Abs. 7 KGSG zu beantragen. Zuständig ist das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Das Negativattest ist kostenpflichtig.

Ferner kann bei einer Ausleihe eine schriftliche Zusicherung der Nichteintragung unter Vorlage des Leihvertrages nach § 10 Abs. 7 KGSG beantragt werden. Dann wird für die Dauer von 6 Monaten kein Eintragungsverfahren begonnen. Zuständig ist in Niedersachsen das Ministerium für Wissenschaft und Kultur.


Rechtsverbindliche Rückgabezusage

Das international anerkannte Instrument der rechtsverbindlichen Rückgabezusage („Immunity of seizure“) ist nach § 73 KGSG zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Kulturgut aus dem Ausland handelt, das vorübergehend zum Zwecke einer Ausstellung, Präsentation, Restaurierung oder zur Forschung an eine kulturgutbewahrende Einrichtung in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliehen wird. Die Rückgabezusage wird für einen Zeitraum bis zu zwei Jahre erteilt. Die Erteilung ist in dem Land zu beantragen, in dem der (erste) Entleiher seinen Sitz hat. Zuständig in Niedersachsen ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Es hat das Benehmen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien herzustellen.

Artikel-Informationen

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln