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Genehmigung der Einfuhr von Kulturgut
Die Einfuhr von Kulturgut in den europäischen Binnenmarkt ist teilweise ab dem 28. Dezember 2020 nach der Verordnung (EU) 2019/880 genehmigungspflichtig. Vollständig umgesetzt ist die Verordnung voraussichtlich bis Ende Juni 2021. Die zuständige nationale Stelle ist bislang nicht benannt worden. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege wird jedoch nicht zuständig sein.
Eine gesonderte Einfuhrgenehmigung ist bis zum Wirksamwerden der Vorschriften der EU-Einfuhrverordnung nicht erforderlich. Für eine rechtmäßige Einfuhr in den Binnenmarkt und nach Deutschland wird aber eine rechtmäßige Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat vorausgesetzt. Diese muss dokumentiert sein und in den Begleitunterlagen der Kulturgutverbringung vorliegen.
Einfuhrverbote
Wichtig sind die beiden Stichtagsdaten, nämlich wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist a) nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder b) nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates (des UNESCO-Übereinkommens von 1970).
Fällt die Einfuhr unter eine Embargo-Regelung (z.B. aus Syrien oder dem Irak) ist die Einfuhr ebenfalls verboten wie die Einfuhr von Kulturgut, das unter die Haager Konvention von 1954 über den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten fällt.
Verstößt die Einfuhr gegen das Außenwirtschaftsrecht, gilt dieses Verbot auch für das Kulturgutrecht.